Für Webseiten-Betreiber wird das Leben nun wieder etwas komplizierter.
Das Landgericht München hat in einem Urteil (Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass alle dynamischen Webinhalte von US-Diensten rechtswidrig sind.
Betroffen sind unter anderem Webschriften von Google, sogenannte „Google-Fonts“, die sehr häufig verwendet werden. Google Fonts sind Dienste, die dynamische IP-Adressen an den Betreiber, in dem Fall Google, weiterleiten.
Das verletzt das „allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB“, so das Gericht.
Achtung vor Strafen!
In diesem Fall droht dem Webseitenbetreiber eine Strafe von bis zu 250.000 Euro für den Fall, dass entweder Inhalte nicht als Dienste eingebunden werden, sondern lokal gehostet werden. Alternativ kann die Zustimmung über einen Consent-Banner (Cookie-Hinweis) eingeholt werden.
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